Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen beantragt werden – also unbedingt sofort Antrag bei der Pflegeversicherung stellen. Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf rückwirkende Leistung von einem Monat vorausgesetzt der Antrag wurde nicht später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt.
Antrag auf Pflegeleistungen
Als Versicherter hat man die Wahl zwischen Geldleistungen, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen. Auch werden Leistungsmöglichkeiten durch die Pflegekassen abgefragt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung meist usw. noch nicht absehbar oder bekannt sind; z. B. Tages- oder Nachtpflege, Pflege zu Hause oder Pflegeheim.
Es empfiehlt sich, in diesem Moment den Antrag entsprechend des aktuellen Status bzw. der aktuellen Planung auszufüllen. Änderungen können unbürokratisch beantragt werden. Es ist immer möglich z.B. von Pflegegeld auf Sachleistung oder Kombileistung, je nach entsprechendem Bedarf, zu ändern.
Pflegegrad | Pflegesachleistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | – |
Pflegegrad 2 | 796 EUR |
Pflegegrad 3 | 1497 EUR |
Pflegegrad 4 | 1859 EUR |
Pflegegrad 5 | 2299 EUR |
Die Abrechnungen der Dienstleister erfolgen monatlich direkt mit der Pflegekasse. Um den Überblick zu behalten und ggf. Änderungen veranlassen zu können, empfiehlt es sich, immer Kopien der Abrechnungen zu erhalten. Wenn man im Gespräch mit Pflegedienstleister und Pflegekasse bleibt, kann man die bestmögliche Versorgung erreichen.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren
Sehr oft ist es sinnvoll, eine Mischung aus Pflegegeldleistung und Sachleistung zu wählen (Kombileistung). Damit kann professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden und gleichzeitig sonstige Hilfsleistungen ganz oder teilweise finanziert werden.
Die Abrechnung der Pflegesachleistung durch den Pflegedienst erfolgt monatlich. Bei gewählter Kombileistung ist es möglich, dass ein Restbetrag bleibt. Dies hängt davon ab, wieviel Prozent der Sachleistung im Monat genutzt wurde.
Kombileistung – Ein Beispiel
Ein Pflegebedürftiger, der in Pflegegrad 3 eingestuft ist, erhält Unterstützung durch einen Pflegedienst. Ihm stehen monatlich EUR 1497 an Pflegesachleistung zu (s. Tabelle). Die Leistungen des Pflegedienstes belaufen sich aber nur auf monatlich EUR 898, also nur 60% des verfügbaren Gesamtbetrages. Die verbleibenden 40% kann sich der Pflegebedürftige anteilig vom Pflegegeld (nicht von der Sachleistung) auszahlen lassen. In diesem Fall also EUR 240 (Pflegegeld bei Pflegegrad 3 maximal EUR 599).
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