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Herausforderung Pflege
Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Rund-um-Pflege
Die Leistungen der Pflegekasse hängen davon ab, in welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person eingestuft wurde.
Entlastungsbetrag
Schon ab Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 125,00 monatlich zweckgebunden in Anspruch genommen werden.
Wissensgebiete
Pflege finanzieren und organisieren
Pflegebedürftig – Rechtslage
Seit 2017 ist Selbstständigkeit im Alltag das wichtigste Kriterium bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit, weil Menschen, die „[…] gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI), sind im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Menschen ihre körperliche, geistige oder psychische Selbstständigkeit verloren haben. Das Recht auf Unterstützung durch die Pflegeversicherung besteht, wenn die Pflegebedürftigkeit dauerhaft ist – mindestens sechs Monate und mit mindestens der im § 15 SGB XI festgelegten Schwere besteht.
Pflegekosten und Pflegefinanzierung
Pflegekosten werden teilweise durch die Pflegekasse übernommen. Je nach Pflegeunterbringung und von wem sie ausgeführt wird, können die Pflegekosten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet oder aus dem ausgezahlten Pflegegeldbetrag gedeckt werden. In den meisten Fällen bleibt ein Eigenanteil, der individuell berechnet wird.
Häusliche Seniorenpflege
Die meisten Pflegebedürftigen werden durch ihre Familie gepflegt. Für viele erscheint dies als selbstverständlich und kann gut funktionieren. Wird die Pflege auf Dauer notwendig, entsteht die Notwendigkeit, die Pflege auf mehrere Schultern aufzuteilen. Organisatorische Herausforderungen stehen an.