Dies gilt unabhängig davon, ob die Menschen ihre körperliche, geistige oder psychische Selbstständigkeit verloren haben.

Recht auf Unterstützung in der Pflege

Seit 2017 wurde Selbstständigkeit zum wichtigsten Kriterium bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit, weil Menschen, die „[…] gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI), sind im Sinne der Pflegeversicherung Pflegebedürftig.

Das Recht auf Unterstützung durch die Pflegeversicherung besteht, wenn die Pflegebedürftigkeit dauerhaft ist – mindestens sechs Monate und mit mindestens der im § 15 SGB XI festgelegten Schwere besteht.

Zitat

„Ich arbeite gerne mit alten Menschen und helfe ihnen in allen täglichen Tätigkeiten wie anziehen, essen, laufen.“

Anna K., Pflegerin bei conHestia

Einstufung in die Pflegegrade

Um die Pflegebedürftigkeit zu einzustufen, besuchen die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Betroffenen und beurteilen die Beeinträchtigungen nach sechs Kriterien. Diese Kriterien werden unterschiedlich gewichtet:

  • Selbstversorgung (40% Gewichtung): Kann sich die betroffene Person selbstständig versorgen, zum Beispiel sich waschen und anziehen, selbstständig die Toilette benutzen sowie essen und trinken?
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20% Gewichtung): Bei der Begutachtung wird geschaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Inkontinenzmittel oder Hörgerät umgehen und einen Arzt aufsuchen kann.
  • Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten (15% Gewichtung): Es wird beurteilt, ob ein eigenständiges aktives Leben geführt werden kann. Kann die betroffene Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten, telefonieren oder ihren Stammtisch ohne Hilfe besuchen?
  • Mobilität (10% Gewichtung): Hier geht es um motorische Aspekte. Wie gut kann sich die betroffene Person innerhalb und außerhalb des Wohnbereichs fortbewegen? Kann die betroffene Person allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen oder Treppensteigen.

Bei folgenden Modulen wird das Modul berücksichtig (15% Gewichtung), bei dem der höhere Punktwert erreicht wird:

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15% Gewichtung): Es wird festgestellt ob logische Denkprozesse gestört sind, wie sinnvolles Berichten, in der richtigen zeitlichen Abfolge erzählen? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen? Kann die betroffene Person Risiken einschätzen und Entscheidungen treffen? Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15% Gewichtung): Die Begutachtung stellt fest, ob die betroffene Person zum Beispiel aggressiv ist, unter Angst- oder Unruhezuständen leidet. Es wird auch berücksichtigt, ob sich die betroffene Person bei pflegerischen Maßnahmen wehrt.

Mit Hilfe der Begutachtung wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt und Pflegegrad definiert.

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Pflegegrade

Unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit psychisch oder körperlich bedingt ist, wird sie durch MDK-Begutachter je nach Schwere und Art in einem Pflegegrad erfasst. Der zugeordnete Pflegegrad definiert für die Pflegeversicherung den Umfang der notwendigen Unterstützung und damit auch den Umfang der Pflegeversicherungsleistungen.

Es gibt fünf Pflegegrade, die die Betroffenen im Rahmen der Begutachtung zugeteilt bekommen können. Die MDK-Gutachter teilen die einzelnen Pflegegrade nach einer Punkteskala von 0 bis 100 ein. Der Pflegegrad 1 (ab 12,5 Punkten) definiert geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, der Pflegegrad 5 (ab 90 Punkten) definiert besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung, weil schwerste Einschränkungen der Selbstständigkeit vorliegen.

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Pflegegrad und Pflegeleistungen

Der zugeteilte Pflegegrad stellt für die Pflegeversicherung die Grundlage für die Abrechnung der Pflegeleistungen dar, die der Betroffene in Anspruch nimmt. Wie hoch die finanzielle Unterstützung je nach Pflegegrad ist, erfahren Sie hier.

Pflegegrad nach MDK Begutachtung

Erreicht ein Patient weniger als 12,5 Punkte bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK, wird kein Pflegegrad erteilt und in Folge auch keine Pflegeleistungen der Pflegekasse. Zwischen 12,5 und 27 Punkte bedeuten den Pflegegrad 1 mit einer geringen Einschränkung der Selbstständigkeit und Basisleistungen der Pflegeversicherung z.B. 125 EUR Entlastungsbetrag.

Erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit liegt vor, wenn die Punkte im Bereich zwischen 27 und 47,5 erreicht wurden. In dem Fall wird Pflegegrad 2 zugewiesen und es stehen der pflegebedürftigen Person die Grundleistungen der Pflegeversicherung zu, wie z.B. 724 EUR Sachleistungen. Bei 47,5 bis 70 Punkten wird schwere Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt und Pflegegrad 3.

Bei Pflegegrad 3 stehen umfangreiche Leistungen der Pflegeversicherung wie z.B. 1363 EUR für einen Pflegedienst zu Verfügung. Pflegegrad 4 wird bei 70 bis 90 Punkten festgestellt. In dem Fall liegen schwerste Einschränkungen der Selbstständigkeit vor und umfangreiche Leistungen der Pflegeversicherung können bezogen werden, z.B. 1693EUR für medizinische Pflege. Schwerste Einschränkung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege werden bei Pflegegrad 5 mit 90 bis 100 Punkten festgestellt. Es stehen dann umfangreiche Pflegeleistungen zu, z.B. 2095 EUR für einen Pflegedienst.

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