Pflegehilfsmittel sind wichtig, um den Komfort und die Sicherheit der Pflegebedürftigen zu verbessern sowie die Pflegenden bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Sie tragen dazu bei, dass Pflege zu Hause möglichst professionell, problemlos und würdevoll erfolgen kann.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technische Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Gegenstände oder Geräte, die dazu dienen, dem Pflegebedürftigen eine größere Selbstständigkeit zu ermöglichen und die häusliche Pflege zu erleichtern. Bei Vorliegen eines Pflegegrades werden die Kosten dieser Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse übernommen. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:
Die Auswahl hängt oft von den individuellen Bedürfnissen und der Pflegesituation des Pflegebedürftigen ab.
Es ist wichtig, zu beachten, dass Gegenstände, die fest mit der Bausubstanz verbunden sind, nicht mehr als Pflegehilfsmittel gelten. Eine einfache Befestigung durch Schrauben hat jedoch keine Auswirkung auf die Einordnung als Pflegehilfsmittel.
Pflegehilfsmittel beantragen
Pflegehilfsmittel werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt. Erhielt eine Person einen Pflegegrad, hat sie auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel und kann einen Antrag bei der Pflegekasse einreichen. Es ist nicht zwingend notwendig ein ärztliches Rezept für das gewünschte Pflegehilfsmittel zu haben; ein formloser Antrag genügt oft. Allerdings ist es ratsam, ein ärztliches Rezept mit einer überzeugenden Begründung einzureichen. Wenn ein ärztliches Rezept nicht ausgestellt werden kann, können auch Pflegefachkräfte notwendige Pflegehilfsmittel empfehlen. Die schriftliche Empfehlung mit einer Begründung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
Die Pflegekasse hat dann drei Wochen Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Falls jedoch ein medizinisches Gutachten erforderlich ist, wird diese Frist auf fünf Wochen verlängert. Sollte die Pflegekasse die Frist nicht einhalten können, muss sie dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig schriftlich mitteilen und den Grund dafür angeben. Wenn diese Mitteilung unterbleibt, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist automatisch als genehmigt.
Pflegehilfsmittel – Zuzahlung
Die Pflegeversicherung trägt die Kosten für Pflegehilfsmittel, die dazu dienen, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder dem Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit zu ermöglichen. Es ist jedoch wichtig, dass keine ähnlichen Leistungen bereits von der Krankenkasse übernommen werden. Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen bietet eine Übersicht darüber, welche Hilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung bereitgestellt oder geliehen werden können.
Bei technischen Pflegehilfsmitteln muss die pflegebedürftige Person in der Regel einen Eigenanteil von zehn Prozent bezahlen, maximal jedoch 25 Euro. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Rollstühle oder Gehhilfen, die ärztlich verordnet werden, werden von den Krankenkassen finanziert.
Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel – Unterschied
Der Unterschied zwischen „Hilfsmitteln“ und „Pflegehilfsmitteln“ liegt hauptsächlich in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Funktion im Bereich der Pflege und Betreuung.
Hilfsmittel sind allgemeine Gegenstände oder Geräte, die dazu dienen, die Selbstständigkeit, Mobilität und Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen zu verbessern, wie Rollstuhl, Gehhilfen, Hörgeräte. Die Kosten für Hilfsmittel werden in der Regel von der Krankenversicherung übernommen.
Pflegehilfsmittel sind speziell darauf ausgerichtet, die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen zu erleichtern und den Pflegeprozess für Pflegekräfte und pflegende Angehörige zu verbessern, wie z.B. Produkte zur Körperhygiene, Inkontinenzversorgung, Ernährungshilfen. Pflegehilfsmittel werden im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegeversicherung finanziert.
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